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Der Anspruch auf den Pflichtteil

Schrittweise durch Auskünfte und Details zur richtigen Wertermittlung

Um den Pflichtteil wird zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten oft erbittert gekämpft. Denn wenn jemand gehofft hatte Erbe eines Vermögens zu werden, dann aber nicht (ausreichend) berücksichtigt wird, so soll wenigstens der Pflichtteilsanspruch so hoch wie möglich ausfallen.

Weil der Erbe meistens mit der Herausgabe von nachlassbezogenen Details eher zurückhaltend ist, wurde der Pflichtteilsberechtigte mit mehreren gesetzlichen Ansprüchen ausgestattet, die hier exemplarisch, nicht vollständig, vorgestellt werden.

I. Vorstufe, Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis

Dies ist zunächst der Anspruch auf ein ausführliches

Nachlassverzeichnis

über den Bestand des Nachlasses, im Streitfall durch einen Notar zu erstellen, § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.

II. Vorstufe, Anspruch auf Vorlage von Unterlagen

Hat sich der

Pflichtteilsberechtigte

somit einen Überblick über alle Vermögenswerte verschafft die in den Nachlass fallen und folglich seinen Pflichtteilanspruch beeinflussen, kann er gegen den Erben im nächsten Schritt seinen Wertermittlungsanspruch geltend machen, § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.
Hierbei hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die ihm selber die Wertermittlung seines Pflichtteilanspruchs ermöglichen (Kaufrechnungen, Verträge, Geschäftsbücher, KFZ-Briefe etc.).

III. Anspruch auf Schätzung der Wertgegenstände durch einen Gutachter

Besteht hinsichtlich der anzusetzenden Nachlasswerte aber (wie häufig) weiter Dissens, dann kann nach § 2314 BGB der Pflichtteilsberechtigte vom Erben weiter für bestimmte Nachlassgegenstände die Vorlage eines von einem

qualifizierten Sachverständigen

angefertigten Gutachtens anfordern - auf Kosten des Nachlasses. Ein auf diesem Weg von einer neutralen Person ermittelter Wert kann dann den weiteren Verhandlungen zugrunde gelegt werden.

Eine wichtige Vorschrift wird oft verkannt: nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt nämlich bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers der dem Ehegatten des Erblassers zustehende Voraus außer Betracht. Nach § 1932 BGB kann der überlebende Ehegatte, wenn er gesetzlicher Erbe des Erblassers wird, zusätzlich zu seinem Erbteil sämtliche

Haushaltsgegenstände

verlangen. Diesen Anspruch nennt man den Voraus.

Nicht immer muss man die Diskussion um den Wert von Möbeln und Haushaltsgegenständen also überhaupt führen. Oft entbrennt jedoch ein juristischer Streit darüber, welche Gegenstände vom Voraus umfasst sind und welche

Wertgegenstände

nicht Gegenstand dieser Regelung sind.

Sobald der Pflichtteilsberechtigte mit Einschaltung eines Gutachters weiß, wie hoch sein Anteil ist, kann er seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, der auf die Hälfte des Betrages, der einem als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte, gerichtet ist.

Wertermittlung bei Kunst und Antiquitäten

Sie erhalten von mir im Rahmen der

Pflichtteilsberechnung

ein professionelles

Wertgutachten

. Für den Bereich Kunst und Antiquitäten sowie für gegebenenfalls mitzubewertenden Hausrat. Unabhängig davon für welche Seite ich bisher tätig geworden bin, für den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten, meine Gutachten haben eine große Akzeptanz. Meine Bewertungen dienen dem Ausgleich und der Verständigung unter den Parteien und wurden bisher nie in Zweifel gezogen.

Neben dem umfangreichen Wissen für die

Wertermittlungen und die Expertise

von Kunst und Antiquitäten ist demnach außerdem wichtig sich auf eine neutrale Einschätzung verlassen zu können. Vertrauen Sie auf fundierte Marktkenntnis und der Neutralitätspflicht eines Sachverständigen der öffentlich bestellt und vereidigt ist. Er wird diese Pflicht auch grundsätzlich bei allen übrigen Gutachtertätigkeiten beachten.

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Sprechen Sie mich an und ich berate Sie gern unverbindlich.
Hinweis: ich helfe gern als Kunstexperte. Für spezielle Rechtsberatungen sind Rechtsanwälte zuständig.


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Ass. jur. Sven Zibelius Sachverständigenbüro für Kunst und Antiquitäten
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